Kündigungsschutzgesetz

Mutterwunsch mit Folgen - Kündigungsschutz - Ja oder nein?

Auch in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten darf einer Arbeitnehmerin nicht wegen einer geplanten Schwangerschaft gekündigt werden.
Dies hat das Arbeitsgericht Detmold in einem Urteil vom 25. Januar 2007 (Az.: 3 Ca 1058/06).


Kündigung wegen Kinderwunsch

Die Klägerin hatte ihren Arbeitgeber bereits bei ihrer Einstellung im Jahr 2005 auf ihren Kinderwunsch hingewiesen. Im Juli des Folgejahres erfuhr der Arbeitgeber, dass die Klägerin die Absicht habe, eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen.
Wegen der zu erwartenden Fehlzeiten im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung sowie wegen einer möglichen anschließenden Schwangerschaft kündigte der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Auf das Privileg des Kündigungsschutzes konnte sich die Beschäftigte nicht berufen, weil in dem Betrieb weniger als zehn Personen beschäftigt waren (§ 23 Kündigungsschutz-Gesetz).

Verstoß gegen Maßregelungsverbot

Trotzdem zog die Frau vor Gericht. Dort berief sie sich auf die Sittenwidrigkeit der Kündigung und machte gleichzeitig einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend.
Mit Erfolg. Das Arbeitsgericht bestätigte zwar, dass sich die Frau in ihrer Klage nicht auf das Kündigungsschutz-Gesetz berufen kann. Die Kündigung war jedoch aus anderen Gründen unwirksam.
Denn nach Überzeugung des Gerichts verstößt sie unter anderem gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Danach darf ein Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht deswegen benachteiligen, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Nichts anderes aber habe die Klägerin getan.

Geschlechtsspezifische Diskriminierung

Im Übrigen hat der Arbeitgeber mit seiner Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot und somit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz verstoßen. Danach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen.
Eine Entlassung wegen einer Schwangerschaft oder aus einem wesentlichen, auf einem Schwangerschaftswunsch beruhenden Grund stellt jedoch eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Dabei liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen einer geplanten Schwangerschaft auch dann vor, wenn diese durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt werden soll – so das Gericht.
In der am 20. März 2007 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolgten Berufungsverhandlung hat der Arbeitgeber seine Berufung zurückgezogen, nachdem das Gericht deutlich gemacht hatte, sich der Entscheidung der Vorinstanz anschließen zu wollen (Az.: 19 Sa 248/07). Das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold ist damit rechtskräftig.