Rechtliches

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Menschliche Fortpflanzung - Was ist erlaubt?

In Deutschland regelt das Embryonenschutzgesetz die Anwendung der Fortpflanzungstechnik und den Umgang mit Embryonen. Nach dem Gesetz gilt die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo.

Erlaubt sind folgende Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft: Homologe Insemination (Übertragung von Samen des Partners) IVF und ICSI durch speziell ausgebildete Ärzte Rückgabe von bis zu drei befruchteten Eizellen oder Embryonen in einem Zyklus Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium Heterologe Insemination (Übertragung von Samen eines Spenders) nur unter bestimmten juristischen Voraussetzungen Gesetzlich verboten sind: die Verwendung fremder Eizellen die Leihmutterschaft Experimente an Embryonen
Die Kontrolle der Fortpflanzungsmedizin
Nach Einführung der In-Vitro-Fertilisation hat die Bundesärztekammer Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion erarbeitet, die 1985 Bestandteil der Berufsordnung geworden sind. Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der Fortpflanzungsmedizin und der damit verbundenen ethischen und rechtlichen Aspekte wurden diese Richtlinien seither zweimal erneuert, zum letzten Mal im Jahr 1998. Die Ärzte sind verpflichtet, sich an das Embryonenschutzgesetz und an die Richtlinien der Bundesärztekammer zu halten, wenn sie eine künstliche Befruchtung durchführen.
Auch der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches 5 (SGB V) §27a Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung beschlossen. Diese Richtlinien – die Fassung aus dem Jahr 1990 wurde 1998 geändert – legen die medizinischen Einzelheiten zu den Voraussetzungen für eine Kinderwunschbehandlung sowie Art und Umfang der ärztlichen Maßnahmen fest.

Gesetze zur künstlichen Befruchtung

Für den in der Kinderwunschbehandlung tätigen Arzt gibt es zwei wesentliche Gesetze. Eines davon ist genau genommen kein richtiges Gesetz, sondern eine Richtlinie, die von der Bundesärztekammer auf der Basis des Embryonenschutzgesetzes entwickelt wurde.



Zusätzlich zu den strafrechtlichen Regelungen, die das Embryonenschutzgesetz vorsieht, sind hier genauere Ausführungen gemacht worden über die erforderliche Qualifikation, die ein Arzt für die Berechtigung zu Kinderwunschbehandlung aufweisen muss. Es ist eine standesrechtliche Regelung, die für den Arzt maßgeblich ist, da das Embryonenschutzgesetz in vollem Umfang berücksichtigt wird.
Das Embryonenschutzgesetz wurde 1990 neu aufgelegt, da insbesondere die ICSI-Methode einen neuen rechtlichen Rahmen erforderlich machte. Dieses Gesetz ist eines der strengsten Europas. Vieles, was in anderen europäischen Ländern erlaubt ist, wurde hier verboten. Die Präimplantationsdiagnostik (=genetische Untersuchung der Embryonen vor der Rückgabe), die Rückgabe von mehr als 3 Embryonen, Einfrieren oder Weiterkultivieren von bereits geteilten Embryonen (=Zweizellern) ist bei uns verboten. Daß ein Paar verheiratet sein muß, ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes, jedoch sehen die Richtlinien der Bundesärztekammer dies für eine Behandlung mit Reagenzglasbefruchtung vor.
Außerdem gibt es eine Richtlinie, welche die Voraussetzungen regelt, die für eine Übernahme der Kosten einer Kinderwunsch-Behandlung von ärztlicher Seite und Patienten-Seite erfüllt sein müssen. Auch dies deckt sich im wesentlichen mit den Richtlinien der Bundesärztekammer und dem Embryonenschutzgesetz, was der aufmerksame Leser daran erkennt, dass es viele wesentliche Überschneidungen in diesen Gesetzen/Richtlinien gibt