Mit 40 zu alt?

Für Kinder mit 40 zu alt?? ICSI wird von Techniker Krankenkasse nicht bezahlt

Nach § 27a Sozialgesetzbuch V (SGB) müssen gesetzliche Krankenkassen nur bis zu einem bestimmten Alter für die Versicherten Kosten für die künstliche Befruchtung übernehmen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und auch nicht gegen den staatlichen Schutz der Familie.
Dies hat das Hessische Landessozialgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 29. Juni 2006 entschieden (Az.: L 8 KR 87/05) und die Hoffnungen eines Ehepaares auf Erstattung der Kosten für die ICSI-Behandlung durch die gesetzliche Krankenkasse zunichte gemacht.
Weil ein Ende 2003 durchgeführter Versuch einer künstlichen Befruchtung erfolglos blieb, beantragte die damals 41 Jahre alte Klägerin zusammen mit ihrem 45-jährigen Ehemann im März 2004 bei der Techniker Krankenkasse die erneute Kostenübernahme für eine entsprechende Maßnahme.
Doch anders als im Jahr 2003 lehnte die Kasse jegliche Beteiligung an den Kosten ab. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 war das Sozialgesetzbuch dergestalt geändert worden, dass für Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung mehr besteht.
Das hielt das Ehepaar für verfassungswidrig und zog vor Gericht. Erfolglos. Weder das Sozialgericht Darmstadt, noch das Hessische Landessozialgericht konnten einen von den Klägern behaupteten Verstoß gegen die Artikel 3 und 6 das Grundgesetzes feststellen.

Keine willkürliche Altersbeschränkung

Nach Auffassung der Richter trage die im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes neu geschaffene Altersregelung dem Gesichtspunkt Rechnung, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die natürliche Empfängnisfähigkeit nachlasse und nach dem 40. Lebensjahr sehr gering sei.
Von einer wie von den Klägern vorgetragenen „willkürlichen Altersbeschränkung” könne daher keine Rede sein.
Die Regelung sei auch deshalb nicht als verfassungswidrig anzusehen, weil sie dem Gebot der Kosteneinsparung und somit dem Erhalt des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung diene.

Kein Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen

Aus der verfassungsmäßigen Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie könne kein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass der Staat finanzielle Mittel zur Verfügung stellen müsse, um außerhalb des natürlichen Zeugungsvorganges Kinder bekommen zu können.
Das Gericht wörtlich: „Das Gebot die Familie zu fördern, begründet keinen Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen.”
Die allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie lasse dem Gesetzgeber eine große Gestaltungsfreiheit. Er könne daher über Art und Umfang der Förderung selber entscheiden, ohne dadurch in die durch die Verfassung garantierten Rechte der Bürger einzugreifen.
Eine Revision gegen die Entscheidung wurde von dem Gericht nicht zugelassen.