Finanzamt

Finanzamt muss Kosten für IVF als außergewöhnliche Kosten auch bei ledigen Frauen

Ledige Frauen können die Kosten für eine künstliche Befruchtung ab sofort als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen – so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer veröffentlichten Entscheidung vom 10. Mai 2007 (Az.: III R 47/05).

Bei der der künstlichen Befruchtung unterscheiden die Gerichte noch immer knallhart zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren.

Erst am 28. Februar dieses Jahres hatte das Bundesverfassungs-Gericht entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn gesetzliche Krankenkassen Leistungen für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken.

Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht hat der Bundesfinanzhof nun die Absetzbarkeit der IVF-Behandlung als außergewöhnliche Belastung akzeptiert.



Die Klägerin hatte 1999 umgerechnet ca. 12.000 Euro für eine IVF-Behandlung bezahlen müssen, um sich und ihrem Lebensgefährten den Kinderwunsch erfüllen zu können.

Neue Rechtsprechung Die Krankenkasse der Frau hatte eine Übernahme der Kosten abgelehnt. Nur verheiratete Personen haben einen Anspruch auf Kostenerstattung für die künstliche Befruchtung.

Die Frau versuchte anschließend die Aufwendungen in der Steuerklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das Finanzamt strich diese jedoch aus der Steuererkärung. Das Finanzamt hatte in diesem Zusammenhang auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hingewiesen, nach der in solchen Situationen ausschließlich Ehepaaren eine Steuervergünstigung zusteht.

Vergleich mit Zahnersatz Davon ist der BFH jetzt abgerückt. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand als Krankheit anzusehen ist. Die Sterilität wird durch eine künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, sondern nur umgangen. Die steuerliche Absetzbarkeit setzt aber keine Heilung voraus.

Es reicht vielmehr aus, wenn eine medizinische Maßnahme eine Krankheit erträglicher macht, wie dieses zum Beispiel auch bei Aufwendungen zum Beispiel für Brillen und Zahnersatz der Fall ist. Denn auch Aufwendungen hierfür können dem Finanzamt gegenüber als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (abzüglich der zumutbaren Eigenbeteiligung, die je nach Einkommensgröße und Anzahl der vorhandenen Kinder festgelegt ist).

Eine Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Frauen hält das Gericht daher für nicht statthaft. Die Kosten für eine Sterilitätsbehandlung müssen vom Finanzamt nur dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die nicht nach den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung durchgeführt wird.