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Hier finden Sie den Inhalt des Embryonenschutzgesetzes v. 13.12.1990
nschutzgesetz
Gesetz zum
Schutz von Embryonen
(Embryonenschutzgesetz
- ESchG)
Vom 13. Dezember
1990
Der Bundestag
hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Mißbräuchliche
Anwendung von Fortpflanzungstechniken
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer
1. auf eine Frau
eine fremde unbefruchtete Eizelleüberträgt,
2. es
unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als
eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3. es
unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4. es
unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als
drei Eizellen zu befruchten,
5. es
unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines
Zyklus übertragen werden sollen,
6. einer Frau
einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um
diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner
Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7. es
unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt
Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung
durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer
1. künstlich
bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle
eindringt, oder
2. eine
menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt, ohne
eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle
stammt.
(3) Nicht bestraft
werden
1. in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo
stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo
übertragen werden soll, und
2. in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer
bei sich aufnehmen will.
(4) In den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
§ 2
Mißbräuchliche
Verwendung menschlicher Embryonen
(1) Wer einen
extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der
Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht
seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einerSchwangerschaft
bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.
(3) Der Versuch
ist strafbar.
§ 3
Verbotene
Geschlechtswahl
Wer es unternimmt,
eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach
dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht,
wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der
Erkrankung an einerMuskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich
schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind
drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als
entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
§ 4
Eigenmächtige
Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach
dem Tode
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. es
unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren
Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung
verwendet wird, eingewilligt haben,
2. es
unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen,
oder
3. wissentlich
eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich
befruchtet.
(2) Nicht bestraft
wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung
vorgenommen wird.
§ 5
Künstliche Veränderung
menschlicher Keimbahnzellen
(1) Wer die
Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit künstlich veränderter
Erbinformation zur Befruchtung verwendet.
(3) Der Versuch
ist strafbar.
(4) Absatz 1
findet keine Anwendung auf
1. eine künstliche
Veränderung der Erbinformation einer außerhalb des Körpers befindlichen
Keimzelle, wenn ausgeschlossen ist, daß diese zur Befruchtung verwendet wird,
2. eine künstliche
Veränderung der Erbinformation einer sonstigen körpereigenen Keimbahnzelle,
die einer toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem Verstorbenen entnommen
worden ist, wenn ausgeschlossen ist, daß
a) diese auf
einen Embryo, Foetus oder Menschen übertragen wird oder
b) aus ihr eine
Keimzelle entsteht,
sowie
3. Impfungen,
strahlen-, chemotherapeutische oder andere Behandlungen, mit denen eine Veränderung
der Erbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt ist.
§ 6
Klonen
(1) Wer künstlich
bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein
anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.
(3) Der Versuch
ist strafbar.
§ 7
Chimären- und
Hybridbildung
(1) Wer es
unternimmt,
1. Embryonen mit
unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines
menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
2. mit einem
menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation
alsdie Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu
differenzieren vermag, oder
3. durch
Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch
Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen
differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer es unternimmt,
1. einen durch
eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
a) eine Frau
oder
b) ein Tier
zu übertragen
oder
2. einen
menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
§ 8
Begriffsbestimmung
(1) Als Embryo im
Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige
menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem
Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür
erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu
entwickeln vermag.
(2) In den ersten
vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete
menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf
dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das
Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.
(3) Keimbahnzellen
im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der
befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen
Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der
Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.
§ 9
Arztvorbehalt
Nur ein Arzt darf
vornehmen:
1. die künstliche
Befruchtung,
2. die Übertragung
eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
3. die
Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in
die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht
worden ist.
§ 10
Freiwillige
Mitwirkung
Niemand ist
verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen
mitzuwirken.
§ 11
Verstoß gegen
den Arztvorbehalt
(1) Wer, ohne Arzt
zu sein,
1. entgegen § 9
Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt oder
2. entgegen § 9
Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträ