Hier können Sie die Reichtlinien der Bundesärztekammer v. 4.12.1998 nachlesen:
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Durchführung
der assistierten Reproduktion
in:
Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 49 (4.12.1998), Seite A-3166
Richtlinien
der Bundesärztekammer
.
Vorwort
Seit
der Veröffentlichung der ersten Richtlinie 1985 (mit dem Titel:
"Richtlinien zur Durchführung von In-vitroFertilisation
(IVF) und Embryotransfer (ET) als Behandlungsmethode der menschlichen Sterilität")
wurden im Bereich der assistierten Reproduktion zahlreiche
Verfahren modifiziert und neue, verfeinerte Methoden entwickelt,
auch sind medizintechnische Fragen heute kaum noch als unlösbar zu bezeichnen.
Parallel dazu müssen aber auch die sich hieraus ergebenden ethischen Fragen, ärztlichen
Aufgaben und rechtlichen Konsequenzen sorgfältig begleitet werden. Mit diesen
und anderen Richtlinien hat die Ärzteschaft die Grenzen des derzeit Machbaren
definiert und hat sich verpflichtende Regeln gegeben, die strikt einzuhalten
sind.
Für die
zweite Novellierung der Richtlinien gab es drei Gründe: - die Entwicklung der
intrazytoplasmatischen Spermieninjektion
- eine
Methode, die bei schwerer männlicher Subfertilität eingesetzt wird,
- die
Entwicklung eines prospektiven Registers, das die Qualitätssicherung in
diesem Bereich gewährleistet, und
- die
Verabschiedung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes.
.
Mit der
Empfehlung, bei Frauen unter 35 Jahren nur zwei Embryonen zu transferieren, geht
die Richtlinie hinter das Embryonenschutzgesetz §
1 Abs. 3 zurück. Dies erschien aber notwendig, weil weltweite Erhebungen über
die vergangenen fünf Jahre zeigen, dass die Drillingsrate für die Verfahren
der assistierten Reproduktion zwischen 4 und 7 Prozent aller Schwangerschaften
liegt. Dadurch steigt die Gefährdung für die Schwangere und die Feten
erheblich an. Die Unterschiede zwischen gesetzlicher Regelung und der Forderung
der Experten kann nur ausgeglichen werden, wenn über das Drillingsrisiko und
die damit verbundenen Gefahren für Schwangere und Kind
eingehend aufgeklärt worden ist und dieses Aufklärungsgespräch dokumentiert
wird.
Die
Bearbeitung der Fort- und Neuentwicklungen im Bereich der assistierten
Reproduktion erfordern interdisziplinäre, fächerübergreifende
Arbeitsgruppen. Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer
wird auch zukünftig sein, die Entwicklung dieses speziellen Bereiches der
Medizin zu begleiten und, wenn notwendig, eine Fortschreibung der Richtlinien
vorzunehmen.
Nach Einführung
der IVF Anfang der achtziger Jahre hat die Bundesärztekammer "Richtlinien
zur Durchführung von In-vitro-Fertilisation (IVF)
und Embryotransfer (ET) als Behandlungsmethode der menschlichen Sterilität"
erarbeitet. Diese Richtlinien sind durch Beschluss
des 88. Deutschen Ärztetages 1985 Bestandteil der Berufsordnung geworden.
Sie
wurden nach Inkrafttreten des Embryonenschutzgesetzes zuletzt 1991 novelliert
und vom Deutschen Ärztetag als "Richtlinien
zur Durchführung des intratubaren Gametentransfers, der In-vitroFertilisation
mit Embryotransfer und anderer verwandter
Methoden" verabschiedet. Wegen neuer Techniken auf dem Gebiet der
Reproduktionsmedizin wurde eine weitere Überarbeitung dieser Richtlinien
erforderlich.
Die
Modifizierung der Verfahren und die Entwicklung neuer diagnostischer und
therapeutischer Verfahren erfordern eine
Fortschreibung der genannten Richtlinien.
Was ist
assistierte Reproduktion?
Als assistierte
Reproduktion wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines
Paares durch medizinische Hilfen und Techniken bezeichnet, wenn nicht zu
erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden
kann. Zu dieser assistierten Reproduktion gehören der intratubare
Gametentransfer (GIFT), der intratubare Zygotentransfer (ZIFT) und intratubare
Embryotransfer (EIFT), die Invitro-Fertilisation mit Embryotransfer (IVF und ET)
und die intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion (ICSI) sowie verwandte
Methoden. Diese Richtlinien schließen die Anwendung der assistierten
Reproduktion zum Zwecke der Präimplantationsdiagnostik (Preimplantation
GeneticDiagnosis = PGD) nicht ein, ebenso befassen sich die Richtlinien nicht
mit der intrauterinen Insemination und der hormonellen Stimulationsbehandlung
als alleinige Maßnahmen.
1.
Definitionen
Unter
GIFT (= Gamete-Intrafallopian-Transfer = intratubarer Gametentransfer) versteht
man den Transfer der männlichen und weiblichen
Gameten in den Eileiter. Mit EIFT (= Embryo-Intrafallopian-Transfer =
intratubarer Embryotransfer) wird die Einführung des Embryos in den Eileiter
bezeichnet. Unter In-vitro-Fertilisation (IVF), auch als
"extrakorporale Befruchtung" bezeichnet, versteht man die Vereinigung
einer Eizelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers.
Die Einführung des Embryos in die Gebärmutter wird als Embryotransfer (ET)
bezeichnet.
Mit ZIFT
(Zygote-Intrafallopian-Transfer = intratubarer Zygotentransfer) bezeichnet man
die Einführung der Zygote in den Eileiter.Unter
der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) versteht man ein Verfahren,
bei dem eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle injiziert wird
mit dem Ziel, eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die
Eizelle stammt. Die dazu verwandten männlichen Keimzellen können aus dem
Ejakulat, aus dem Nebenhoden (MESA) oder aus dem
Hoden (TESE) gewonnen werden (siehe 3.2.1.3.).
2.
Medizinische und ethische Vertretbarkeit
Der
intratubare Gametentransfer (GIFT) und die In-vitro-Fertilisation (IVF) mit
anschließendem Embryotransfer (ET) und die
intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion (ICSI) und verwandte Methoden
stellen Therapien bestimmter Formen von Unfruchtbarkeit dar, bei denen andere
Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind.
3.
Zulassungsbedingungen für die assistierte Reproduktion
3.1 Rechtliche
Voraussetzungen
Bei der
assistierten Reproduktion handelt es sich um ein besonderes medizinisches
Verfahren gem. § 13 der (Muster-) Berufsordnung für
Ärzte (MBO-Ä). Der Arzt hat bei der Anwendung dieser Verfahren diese
Richtlinien und das Embryonenschutzgesetz zu beachten. Jeder Arzt, der solche Maßnahmen
durchführen will und für sie die Gesamtverantwortung trägt, hat sein Vorhaben
der Ärztekammer anzuzeigen und nachzuweisen, dass die berufsrechtlichen
Anforderungen erfüllt sind. Änderungen der für die Zulassung maßgeblich
gewesenen Voraussetzungen sind der Ärztekammer unverzüglich anzuzeigen.
Kein Arzt kann
gegen sein Gewissen verpflichtet werden, an einer assistierten Reproduktion
mitzuwirken.
3.2
Medizinische und soziale Voraussetzungen
3.2.1
Medizinische Indikation
Eine
unerklärbare (idiopathische) Unfruchtbarkeit kann nur als Indikation für eine
assistierte Reproduktion angesehen werden, wenn
alle diagnostischen Maßnahmen durchgeführt und alle primären therapeutischen
Möglichkeiten geklärt wurden.
3.2.1.1
In-vitro-Fertilisation mit intrauterinem Embryotransfer (IVF und ET)
- Uneingeschränkte
Indikationen:
Tubenverschluß
beziehungsweise tubare Insuffizienz.
- Eingeschränkte
Indikationen:
Einige
Formen männlicher Fertilitätsstörungen, immunologisch bedingte
Unfruchtbarkeit sowie tubare Funktionseinschränkungen
bei Endometriose.
Idiopathische
und psychogene Infertilität.
3.2.1.2
Intratubarer Gametentransfer (GIFT) und In-vitro-Fertilisation mit intratubarem
Embryotransfer (EIFT) sowie verwandte Methoden
Einige Formen
männlicher - mit anderen Therapien einschließlich der intrauterinen
Insemination nicht behandelbarer -Fertilitätsstörungen und immunologisch
bedingte Unfruchtbarkeit.
3.2.1.3
Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
Vor einer
ICSI-Therapie muss eine genaue Anamnese, insbesondere eine Stammbaumanalyse
beider Partner (unter anderem Fehlgeburten,
Totgeburten, Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, andere
Familienmitglieder mit Fertilitätsstörungen) durchgeführt
werden. Ergeben sich Hinweise auf Erkrankungen, die genetisch
bedingt sein könnten, so muss eine Beratung durch einen Humangenetiker
erfolgen.
Eine
Indikation zur ICSI ist dann gegeben, wenn bei schwerer männlicher Infertilität
oder aufgrund anderer Gegebenheiten (zum Beispiel erfolglose
Befruchtungsversuche) die Herbeiführung einer Schwangerschaft höchst unwahrscheinlich
ist
- Gewinnung
der Spermatozoen:
Die für
die ICSI verwandten Spermien können aus dem Ejakulat, aus dem Hoden oder den
ableitenden Samenwegen (vorwiegend dem
Nebenhoden) gewonnen werden. Bei obstruktiver Azoospermie können Spermien
aus dem Nebenhoden aspiriert werden (zum Beispiel "microsurgical
epididymal sperm aspiration" = MESA oder unter
Umständen "percutaneous epididymal sperm aspiration" = PESA). Bei
nicht obstruktiver Azoospermie und schwerster
Oligoasthenoteratozoospermie lassen sich Spermien unter Umständen aus dem
Hoden aspirieren ("testicular sperm
aspiration" = TESA) oder aus dem bioptisch gewonnenen Hodengewebe
extrahieren ("testicular sperm extraction"
= TESE). Die Verwendung von haploiden Keimzellen vor der Entwicklung zu
Spermien befindet sich noch in der
Erprobungsphase und kann noch nicht generell empfohlen werden.
.
3.2.2
Medizinische Kontraindikationen
- Absolute
Kontraindikationen:
Alle
Kontraindikationen gegen eine Schwangerschaft.
- Eingeschränkte
Kontraindikationen:
Durch
Anwendung der Methode entstehende, im Einzelfall besonders hohe medizinische
Risiken für die Gesundheit der Frau oder die Entwicklung des Kindes.
Psychogene Unfruchtbarkeit.
.
3.2.3
Elterliche Voraussetzungen
Der Arzt
soll im Rahmen einer Unfruchtbarkeitsbehandlung darauf hinwirken, dass dem Paar
eine kompetente Beratung über dessen mögliche psychische Belastung und die für
das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird. Beim Einsatz der
genannten Methoden dürfen nur die Eizellen der Frau befruchtet werden,
bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll.
Grundsätzlich
darf nur Samen des Ehepartners Verwendung finden (homologes System). Die
Anwendung dieser Methoden bei nicht verheirateten
Paaren in stabiler Partnerschaft darf nur nach vorheriger Beratung durch die bei
der Ärztekammer eingerichtete Kommission durchgeführt
werden. Die Anwendung der Methoden bei alleinstehenden
Frauen und in gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist nicht zulässig.
Sollen
bei der Anwendung dieser Methoden fremde Samenzellen verwendet werden, bedarf
dies eines zustimmenden Votums der bei der Ärztekammer
eingerichteten Kommission.
Die
Anwendung der Methoden ist unzulässig, wenn erkennbar ist, dass die Frau, bei
der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll,
ihr Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten überlassen will
(Ersatzmutterschaft).
3.3
Diagnostische Voraussetzungen
Jeder
Anwendung dieser Methode hat eine sorgfältige Diagnostik bei den Ehepartnern
vorauszugehen, die alle Faktoren berücksichtigt,
die sowohl für den unmittelbaren Therapieerfolg als auch für die Gesundheit
des Kindes von Bedeutung sind.
3.4 Aufklärung
und Einwilligung
Die
betroffenen Ehepaare müssen vor Beginn der Behandlung über den vorgesehenen
Eingriff, die Einzelschritte des Verfahrens, seine
Erfolgsaussichten, Komplikationsmöglichkeiten und Kosten informiert werden. Sie
sind auch darüber aufzuklären, welche Maßnahmen
für den Fall möglich sind, dass Embryonen aus unvorhersehbarem Grunde nicht
transferiert werden können. Die erfolgte Aufklärung und die Einwilligung der
Ehepartner zur Behandlung müssen schriftlich fixiert und von beiden Ehepartnern
und dem aufklärenden Arzt unterzeichnet werden. Vor Durchführung einer
assistierten Reproduktion sollte die Aufklärung des Ehepaares die relevanten
medizinischen, juristischen und sozialen
Gesichtspunkte berücksichtigen.
3.5 Fachliche,
personelle und technische Voraussetzungen als Zulassungsbedingungen
Die
Zulassung zur Durchführung dieser Methoden als Therapieverfahren setzt die Erfüllung
der nachstehend festgelegten fachlichen,
personellen und technischen Mindestanforderungen voraus. Die Anzeigepflicht umfaßt
den Nachweis, dass die sachgerechte Durchführung der erforderlichen Leistungen
sowohl fachlich (Ausbildungs- und Qualifikationsnachweis) als auch personell und
sachlich (räumliche und apparative Ausstattung) auf den nachstehend genannten
Teilgebieten gewährleistet ist.
3.5.1
Qualifikation des Arbeitsgruppenleiters
Der
Leiter der Arbeitsgruppe muss Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sein
und über die fakultative Weiterbildung "gynäkologische
Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin" verfügen. Über die
Gleichwertigkeit anderer Qualifikationen entscheidet die Ärztekammer. Dem
Leiter der Arbeitsgruppe obliegt die verantwortliche Überwachung
der in diesen Richtlinien festgeschriebenen Maßnahmen.
3.5.2 Die
Mitglieder der Arbeitsgruppe müssen über folgende Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen:
- Endokrinologie
der Reproduktion
- Gynäkologische
Sonographie
- Operative
Gynäkologie
- Reproduktionsbiologie
mit dem Schwerpunkt der In-vitro-Kultur
- Andrologie
Von
diesen fünf Bereichen können jeweils nur zwei gleichzeitig von einem Arzt
oder Wissenschaftler der Arbeitsgruppe
verantwortlich geführt werden. Grundsätzlich müssen andrologisch
qualifizierte Ärzte (Urologen, Dermatologen, Internisten mit Schwerpunkt
Endokrinologie) in Diagnostik und Therapie im Rahmen der assistierten
Reproduktion integriert sein. Die regelmäßige Kooperation mit einem
Humangenetiker und einem ärztlichen Psychotherapeuten
muss gewährleistet sein.
3.5.3 Sachliche
Voraussetzungen
Folgende
Einrichtungen müssen ständig und ohne Zeitverzug verfügbar beziehungsweise
einsatzbereit sein:
- Hormonlabor
- Ultraschalldiagnostik
- Operationsbereitschaft
mit Anästhesie-Team
- Labor für
Spermiendiagnostik und -präparation
- Labor für
In-vitro-Fertilisation, In-vitro-Kultur und gegebenenfalls Mikroinjektion
- EDV-gestützte
Datenerfassung
4. Durchführungsbedingungen
4.1 Gewinnung
von Gameten und Transfer von Gameten und Embryonen
Für die
Unfruchtbarkeitsbehandlung mit den genannten Methoden dürfen maximal drei
Eizellen befruchtet und drei Embryonen einzeitig
auf die Mutter übertragen werden (§1 Abs.1 Nr.3 ESchG). An den zum Transfer
vorgesehenen Embryonen dürfen keine Maßnahmen
vorgenommen werden, die nicht unmittelbar dem Wohle des Kindes dienen. Höhergradige
Mehrlinge (mehr als Zwillinge) sollten verhindert werden, da hierbei sowohl das
Leben der Mutter gefährdet als auch die Morbidität
und Mortalität der meist frühgeborenen Kinder deutlich erhöht ist. Daher
sollen Schwangere mit höhergradigen Mehrlingen immer frühzeitig hospitalisiert
werden. Das Risiko, besonders für höhergradige Mehrlinge, mit allen
gesundheitlichen und sozialen Problemen für Kinder und Eltern, wiegt so schwer,
dass ihm das alleinige Ziel des Schwangerschaftserfolges untergeordnet werden muss.
Zur Senkung des Mehrlingsrisikos müssen folglich die wesentlichen Parameter wie
Alter der Mutter und Indikation zur Therapie abgewogen werden.
Die
Drillingsrate nach In-vitro-Fertilisation liegt nach weltweiten Erhebungen der
letzten fünf Jahre bei vier Prozent bis fünf Prozent und für die
intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion bei sechs Prozent bis sieben Prozent
aller Schwangerschaften. Hierbei handelt es sich meist um Patientinnen, die jünger
als 35 Jahre alt sind. Es ist deshalb anzuraten,
bei Patientinnen unter 35 Jahren nur zwei Eizellen zu befruchten und zwei
Embryonen zu transferieren.
Wenn von dem
Paar der Transfer von drei Embryonen gewünscht wird, sollte dies nach
entsprechender Aufklärung über das Drillingsrisiko und die genannten damit
verbundenen Gefahren dokumentiert werden.
Auch bei den übrigen
verwandten Methoden dürfen ebenfalls maximal drei Pronukleusstadien oder
Embryonen intratubar übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 ESchG).
4.2
Kryokonservierung
Kryokonservierung
ist nur im Stadium der Vorkerne zulässig. Kryokonservierung von Embryonen ist
nur in den im Embryonenschutzgesetz geregelten
Ausnahmefällen zulässig, wenn die im Behandlungszyklus vorgesehene Übertragung
nicht möglich ist (§ 9 Abs. 3 ESchG).
Die
weitere Kultivierung von Eizellen im Vorkernstadium darf nur zum Zwecke des
Transfers und nur mit der Einwilligung beider
Eltern vorgenommen werden. Es sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen
Eizellen im Vorkernstadium weder kryokonserviert
noch weiter kultiviert werden dürfen, wenn dies von einem Elternteil verlangt
wird oder wenn ein Elternteil verstorben ist.
Die
Kryokonservierung von ejakulierten, epididymalen und testikulären Spermatozoen
beziehungsweise von Hodengewebe kann ohne Einschränkung
durchgeführt werden.
4.3 Verfahrens-
und Qualitätssicherung
4.3.1
Zum
Zwecke der Verfahrens- und Qualitätssicherung richten die Ärztekammern
gemeinsam ein Dokumentationszentrum ein (Deutsches
IVF-Register = DIR). Jede Arbeitsgruppe hat eine EDV-gestützte Dokumentation
entsprechend dem Fragenkatalog des Deutschen IVF-Registers zu erstellen.
4.3.2
Die Ärztekammer
beauftragt das Dokumentationszentrum (DIR), jährlich einen Bericht über die
Arbeit der zugelassenen IVF/ET-Zentren zu erstellen
und zu veröffentlichen. Die erhobenen Daten sollen regelmäßig so ausgewertet
werden, dass dem Arzt die individuelle Beurteilung seiner Tätigkeit ermöglicht
wird.
4.3.3
Verdacht auf
Verstöße gegen die Richtlinien, auch auffälliges Ausbleiben der
Dokumentationen, sind der Ärztekammer zu melden.
4.4
Kommerzielle Nutzung
Es ist
unzulässig, einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss einer
Einnistung in die Gebärmutter entnommenen Embryo
zu veräußern oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abzugeben,
zu erwerben oder zu verwenden. Ebenso ist es unzulässig,
die Entwicklung eines Embryos zu einem anderen Zwecke als zu der Herbeiführung
einer Schwangerschaft zu bewirken (§ 2 ESchG).
4.5
Berufsrechtliche Folgen
Die
Nichtbeachtung der unter Punkt 3.2 bis 4.4 genannten Voraussetzungen kann
berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Kommentar
Zu 1:
Die Befruchtung
der instrumentell entnommenen Eizelle durch die Samenzelle erfolgt bei der
In-vitroFertilisation in der Regel in einem Kulturgefäß (in vitro). Bei der
intrazytoplasmatischen Spermatozoeninjektion (ICSI) wird eine männliche
Keimzelle in die Eizelle injiziert. Nach erfolgter Befruchtung und Beobachtung
von Zellteilungen erfolgt der Embryotransfer in die Gebärmutter (ET) oder in
den Eileiter (EIFT). Da nicht in jedem Falle eine Einnistung gelingt, können
unter bestimmten Bedingungen maximal drei Embryonen transferiert werden, um die
Chancen für den Eintritt einer Schwangerschaft zu verbessern.
Zu 2:
Der intratubare
Gametentransfer, die In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer, die
intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion und die übrigen verwandten Methoden
gründen sich auf eine umfangreiche naturwissenschaftliche Forschung sowie
erfolgreiche klinische Anwendung beim Menschen. Sie sind so weit ausgereift, dass
ihre Anwendung zur Behandlung bestimmter Formen der menschlichen Unfruchtbarkeit
gerechtfertigt ist. Nach den heute vorliegenden Erfahrungen ist bei Frauen über
40 Jahre ohne klimakterische Umstellung (gemessen an der Erhöhung von
Gonadotropinwerten) ein Ausschluß von der Therapie nicht gerechtfertigt.
Allerdings ist die Zahl der Fehlgeburten bei Frauen über 40 Jahre nach zunächst
erfolgreicher Behandlung eindeutig erhöht. Nach vier vergebens durchgeführten
Embryo- und Gametentransfers nimmt die Wahrscheinlichkeit, eine Schwangerschaft
zu erzielen - unabhängig vom Alter - deutlich ab.
Zu 3.2.1.3:
Da bei einigen
männlichen Fertilitätsstörungen auch mit der homologen Insemination
gegebenenfalls eine Schwangerschaft erzielt werden kann, sollte diese in der
Regel als das weniger eingreifende Verfahren zuvor angewandt werden. Bei
schweren männlichen Fertilitätsstörungen (zum Beispiel bei ausgeprägter
Oligoasthenoteratozoospermie, Globozoospermie oder immunologischer Infertilität)
können durch intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion (ICSI) die Chancen
eines Schwangerschaftseintrittes erhöht werden.
Bei nicht
obstruktiver Azoospermie oder schwerer Oligozoospermie (< 5 Mill./ml) wird
aufgrund von zur Zeit vorliegenden empirischen Daten empfohlen, vor Beginn der
ICSI-Behandlung eine Chromosomenanalyse bei beiden Partnern durchzuführen. Die
molekulargenetische Untersuchung Y q 11 (Azoospermiefaktor, AZF) kann bei
Azoospermie (außer bei gesicherter obstruktiver Azoospermie) und hochgradiger
Oligozoospermie angeboten werden. Bei kongenitalem beidseitigem Verschluß der
ableitenden Samenwege (CBAVD = "congenital bilateral aplasie of the
vasdeferens") muss eine Beratung des Paares durch einen Humangenetiker
erfolgen. In diesem Fall sind eine detaillierte Mutationsanalyse im Gen für die
Zystische Fibrose (CFTR-Gen) und gegebenenfalls ein Schweißtest sowie eine
Ultraschalluntersuchung des Urogenitaltraktes notwendig. Von dem Ergebnis ist es
abhängig, ob eine entsprechende molekulargenetische Untersuchung bei der
Partnerin erforderlich ist.
Zu 3.2.3:
Seine aktive
Rolle bei der Entstehung der Schwangerschaft legt dem Arzt gegenüber dem Kind
eine besondere Verantwortung auf. Für die Entscheidung des Arztes über die
Behandlung einer Fertilitätsstörung durch Verfahren der assistierten
Reproduktion oder verwandter Methoden ist daher nicht nur der - auf anderem Wege
nicht erfüllbare - Kinderwunsch seiner Patientin maßgebend, sondern mit
zumindest ebenso starker Gewichtung das künftige Wohl des erhofften Kindes.
Zu 4.2:
Eizellen im
Vorkernstadium - nach Eindringen der Samenzelle, aber vor der Kernverschmelzung
- überstehen die Kryokonservierung und das Auftauen besser als nicht imprägnierte
Eizellen. Erst während der nach dem Auftauen erfolgenden Kultivierung in vitro
kommt es durch Kernverschmelzung zum Abschluss der Befruchtung. Durch
Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium entfallen die mit der
Kryokonservierung von Embryonen verbundenen ethischen Probleme, weil vor dem Abschluss
des Befruchtungsvorganges noch kein neues personales Leben entstanden ist.
Zu 4.3:
Die Qualitätssicherung
in der assistierten Reproduktion macht die Erfassung der für die Beurteilung
des therapeutischen Ergebnisses unabdingbaren Informationen notwendig. Zu diesem
Zwecke errichten die Ärztekammern gemeinsam ein Dokumentationszentrum
(DIR).
Erhoben werden
alle Daten, die - den Erfolg der Therapie beeinflussen können (zum Beispiel
Alter der Partner, vorangegangene Schwangerschaften, vorangegangene Sterilitätstherapie),
- die Wahl der Therapie bestimmen (zum Beispiel Spermiogramm, auffällige
Befunde der Frau), - helfen, auffällige Befunde kausal zu interpretieren (zum
Beispiel genetische Diagnosen), - den Verlauf der Stimulation dokumentieren (zum
Beispiel Wahl des Stimulationsprotokolls, Wahl der verwendeten Medikamente,
Menge der eingesetzten Hormonmedikation, Dauer der Stimulation), - den primären
Erfolg dokumentieren (zum Beispiel Anzahl der Eizellen, Eizellqualität,
Befruchtungsrate, Anzahl der transferierten Embryonen), - den Behandlungsausgang
dokumentieren (zum Beispiel Schwangerschaftseintritt, Schwangerschaftsverlauf,
Geburt, Fehlbildungen der geborenen Kinder). Die Beurteilung dieser Kriterien
ist nur auf der Grundlage einer prospektiven Datenerfassung möglich. Konkret
bedeutet die Prospektivität der Datenerhebung, dass die ersten Angaben zum
Behandlungszyklus innerhalb von acht Tagen nach Beginn der hormonellen
Stimulation eingegeben werden müssen. Dies ist notwendig, um eine nachträgliche
Selektion nach erfolgreichen und nicht erfolgreichen Behandlungszyklen und somit
eine bewußte oder unbewußte Manipulation der Daten zu vermeiden. Durch die
prospektive Erfassung der Daten wird eine Auswertung im Sinne der Qualitätssicherung
ermöglicht, die nicht nur dem interessierten Arzt, sondern auch der
interessierten Patientin den Behandlungserfolg sowie die Bedeutung eventuell
beeinflussender Faktoren transparent macht.
Anhang
I. Vermeidung
sozialer und rechtlicher Nachteile für ein durch IVF gezeugtes Kind
1. Im
Rahmen der Anwendung der genannten Methoden ist sicherzustellen, dass dem
betroffenen Ehepaar neben der ärztlich-somatischen Behandlung eine
psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung eröffnet wird. Dieses
ist nicht zuletzt notwendig, um auch soziale und
rechtliche Nachteile für ein künftiges Kind zu vermeiden. Gelangt der Arzt
aufgrund seiner Gespräche mit dem Ehepartner und konsiliarischer Beratung mit
psychotherapeutisch tätigen Fachkollegen oder Psychologen - insbesondere in Fällen,
in denen ein Kinderwunsch geäußert wird, um bestehende Probleme
in einer Partnerschaft zu überwinden - zu der Überzeugung, dass sich durch die
Geburt eines Kindes diese Probleme der
Partnerschaft nicht bewältigen lassen, so soll er keine der aufgeführten
Behandlungsmethoden der Fortpflanzungsmedizin
anwenden.
2. Die
grundsätzliche Bindung der Anwendung der Methoden der assistierten Reproduktion
an eine bestehende Ehe findet ihre Rechtfertigung
in dem verfassungsrechtlich verankerten besonderen Schutz von Ehe und Familie.
Die Verfassung stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates
(Art. 6 Abs.1 GG). Sie geht dabei davon aus, dass
eine Familie auf der Basis einer Ehe gegründet wird und dadurch ihren
rechtlichen und sittlichen Zusammenhalt findet. An diese Wertentscheidung der
Verfassung ist auch der Arzt gebunden, der durch die Methoden
der assistierten Reproduktion zur Bildung einer über die Partnerschaft zweier
Menschen hinausgehenden Familie beitragen soll.
3. Bei
der Zeugung durch Methoden der assistierten Reproduktion im homologen System
(Anwendung bei bestehender Ehe) bestehen
hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes zu seinen Eltern keine
Unterschiede gegenüber einer natürlichen Zeugung. Bei
bestehender Ehe ist der Rechtsstatus des durch Methoden der
assistierten Reproduktion gezeugten Kindes daher eindeutig bestimmt. Daraus
rechtfertigt sich die grundsätzliche Bindung der Methoden der assistierten
Reproduktion an eine bestehende Ehe und die Anwendung im homologen System.
Nach
neuerem Verfassungsrechtsverständnis ist davon auszugehen, dass die das
bisherige Recht prägende Unterscheidung zwischen
ehelicher und nichtehelicher Abstammung und der dem nichtehelichen Kind
anhaftende Sonderstatus nicht mehr als mit Art. 6
Abs. 5 GG vereinbar anzusehen ist (BVerfGE 84, 168 ff. und 92, 158 ff.).
Auch Väter
nichtehelicher Kinder sind Träger des Elternrechtes aus Art. 6 Abs. 2 GG.
Entsprechend diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben
wurde das Kindschaftsrecht durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das am 1.
Juli 1998 in Kraft getreten ist, novelliert. Durch dieses
Gesetz sollen rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen
Kindern, die in Teilbereichen noch bestehen, soweit wie möglich abgebaut
werden. Es soll die Ehelichkeit beziehungsweise die
Nichtehelichkeit eines Kindes künftig kein der Person anhaftendes Statusmerkmal
mehr sein. Allerdings führt die Änderung des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes nicht zu einer vollständigen abstammungsrechtlichen
Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder.
Das
Fehlen dieser abstammungsrechtlichen Gleichstellung sowie die Tatsache, dass das
Anfechtungsrecht des "Vaters" bei der
Anwendung der assistierten Reproduktion gesetzlich nicht ausgeschlossen wurde, lässt
es trotz der gesetzlichen Neuregelung des Kindschaftsrechtes gerechtfertigt
erscheinen, vor der Anwendung der Methoden der assistierten Reproduktion außerhalb
einer bestehenden Ehe ein beratendes Votum der Kommission für assistierte
Reproduktion einzuholen. Dabei sollte in jedem Fall
sichergestellt werden, dass ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben
wird. Im Hinblick auf das Kindeswohl verbietet es sich, einer alleinstehenden
Frau oder gleichgeschlechtlichen Paaren einen Kinderwunsch zu erfüllen. Im übrigen
besteht in den genannten Fällen gegenüber dem
Arzt kein Anspruch auf Anwendung der Methoden der assistierten Reproduktion, da
es nach wie vor kein positives Recht auf
"nichteheliche Fortpflanzung" gibt.
4. Darüber
hinaus wirft die Durchführung von Methoden der assistierten Reproduktion mit
Spendersamen Dritter ebenso wie die artifizielle
heterologe Insemination besondere Probleme auf, wenn diese Methoden im
heterologen System zur Anwendung gelangen. Diese Probleme bestehen in dem
Auseinanderfallen der sozialen und genetischen Vaterschaft.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novellierung des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes zwar die Frage diskutiert
(vgl. Bundestags-Drs. 13/4899, S. 146, S. 166 sowie Bundesrats-Drs. 710/1/97),
ob durch einen Ausschluß des Anfechtungsrechtes
dieses Problem gelöst werden könne, eine gesetzliche Regelung jedoch nicht
getroffen, da die Gesamtproblematik der heterologen
Insemination nach Auffassung des Gesetzgebers nicht einer isolierten
Teilregelung zugeführt werden sollte, sondern in einem gesonderten Gesetz
insgesamt zu regeln sei.
Nach der
Gesetzesänderung besteht daher nach wie vor die Möglichkeit, dass die
Vaterschaft sowohl von dem sozialen Vater des
Kindes als auch von dem Kind selbst angefochten werden kann, wenn auch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH - NJW 95, S. 2028) die Anfechtung
eines Partners, der seine Zustimmung zur Anwendung der assistierten Reproduktion
im heterologen System gegeben hat, nicht zwingend zu einem Verlust des
Unterhaltsanspruches des Kindes führen muss.
Das
Anfechtungsrecht des Kindes dient der Sicherung des Rechtsanspruches des Kindes
auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft. Aber auch
wenn die Ehelichkeit beziehungsweise die Vaterschaft nicht angefochten wird, hat
das durch heterologe Insemination gezeugte Kind einen Anspruch auf Bekanntgabe
seines biologischen Vaters, da die biologische
Vaterschaft, zum Beispiel im Eingehen einer Ehe, im Hinblick auf seine
Gesundheit und die seiner Nachkommenschaft von
wesentlicher Bedeutung ist. Der Arzt kann dem Samenspender daher keine Anonymität
zusichern, zumal nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGEntscheidung vom 31. 1. 1989 - 1
BvL 17/87) das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf Kenntnis der
eigenen Abstammung umfaßt.
Der Arzt muss
den Samenspender vielmehr darauf hinweisen, dass er gegenüber dem Kind zur
Nennung des Spendernamens verpflichtet ist und sich
insoweit auch nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen kann.
Dies
alles macht es erforderlich, die Anwendung der Methode der assistierten
Reproduktion im heterologen System erst dann
durchzuführen, wenn ein zustimmendes Votum der zuständigen Kommission der Ärztekammer
eingeholt worden ist, und zwar unabhängig davon,
ob diese Methode bei Ehepartnern oder bei auf Dauer angelegten Partnerschaften
zur Anwendung gelangt.
In der
Regel kann ein zustimmendes Votum nur abgegeben werden, wenn - eine der Methoden
der assistierten Reproduktion im homologen System
wegen Unfruchtbarkeit des Mannes nicht möglich ist, - die Verwendung eines
Mischspermas ausgeschlossen ist, da durch sie die spätere Identifikation des
biologischen Vaters erschwert würde,
- der
Samenspender sich mit der Bekanntgabe seines Namens an das Kind durch den
Arzt für den Fall ausdrücklich einverstanden
erklärt, dass ein entsprechendes Auskunftsersuchen an den Arzt gestellt
wird,
- die
Eheleute/Partner und der Samenspender über die Möglichkeit der Anfechtung
der Ehelichkeit/Vaterschaft und die sich daraus
ergebenden Rechtsfolgen und das hiervon bestehende Recht des Kindes auf
Namensnennung des Samenspenders aufgeklärt
worden sind und diese Aufklärung ausreichend dokumentiert worden ist,
- bei
nicht verheirateten Paaren zuverlässig festgestellt werden kann, dass diese
in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft
leben.
5. Durch
das zum 1. Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz sind sowohl die
Eizellenspende als auch die Ersatzmutterschaft
gesetzlich verboten worden. Der Gesetzgeber wollte durch diese Verbotsvorschrift
verhindern, dass es zu einer sogenannten gespaltenen Mutterschaft kommt und
damit die austragende und die genetische Mutter nicht mehr identisch sind. Dem
liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das Kind in seiner gesamten körperlichen
und seelischen Entwicklung sowohl durch die von der genetischen Mutter
stammenden Erbanlagen wie auch durch die enge während
der Schwangerschaft bestehende Beziehung zwischen ihm und der austragenden
Mutter entscheidend geprägt wird. Eine gespaltene
Mutterschaft lässt besondere Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes
und negative Auswirkungen auf seine seelische Entwicklung befürchten. Dieses
Ziel soll durch ein Verbot der Verwendung fremder
Eizellen bei der Herbeiführung einer Schwangerschaft sowie durch das Verbot
einer Ersatzmutterschaft erreicht werden.
II. Ständige
Kommission bei den Ärztekammern
Von den
Landesärztekammern sind Ständige Kommissionen zu bilden, welche die Einhaltung
der Zulassungs- und Durchführungsbedingungen prüfen.
Ihnen sollen Ärzte und Juristen mit Sachkompetenz in medizinischen und rechtlichen
Fragen der Methoden der assistierten Reproduktion angehören. Die Kommission
kann sich in speziellen Fragen durch Vertreter anderer Gebiete ergänzen.
Betroffene in eigener Sache sind ausgeschlossen. Um eine möglichst einheitliche
Anwendung dieser Richtlinien zu erreichen, sollten von mehreren Ärztekammern
gemeinsam getragene Kommissionen gebildet und/oder bei der Bundesärztekammer
eine Kommission zur Beurteilung grundsätzlicher
Auslegungsfragen gebildet werden.
Mitglieder
des Arbeitskreises:
- Prof. Dr.
med. K.-D. Bachmann, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer,
Münster
- Prof.
Dr. med. Dr. rer. nat. H. M. Beier, Direktor des Instituts für Anatomie und
Reproduktionsbiologie der Medizinischen Fakultät
der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen
- Prof.
Dr. med. K. Diedrich, Direktor der Klinik für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, Medizinische Universität zu Lübeck
- Prof. Dr.
med. W. Engel, Direktor des Instituts für Humangenetik der Universität Göttingen
- Prof.
Dr. med. H. Hepp, Direktor der Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde
und Geburtshilfe, Klinikum Großhadern, München
(federführend)
- Prof.
Dr. theol. M. Honecker, Abteilung für Sozialethik und systematische
Theologie, Evanglisch-theologisches Seminar,Bonn
- Prof.
Dr. med. E. Nieschlag, Direktor des Instituts für Reproduktionsmedizin,
Zentrum für Frauenheilkunde, Westfälische
Wilhelms-Universität Münster
- Prof.
Dr. theol. habil. J. Reiter, Fachbereich Katholische Theologie, Seminar für
Moraltheologie und Sozialethik, Johannes Gutenberg-Universität
Mainz
- Prof.
Dr. Dr. med. habil. W.-B. Schill, Geschäftsführender Direktor des Zentrums
für Dermatologie und Andrologie, Justus-Liebig-Universität
Gießen
- Prof. Dr.
med. W. Weidner, Leiter der Urologischen Klinik, Justus-Liebig-Universität
Gießen
- RA Ulrike
Wollersheim, Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, Köln
- Prof. Dr.
med. H.-B. Wuermeling, em. Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Erlangen Nürnberg
Beratend
mitgewirkt:
- Priv.-Doz.
Dr. med. R. Felberbaum, Beiratsvorsitzender des Deutschen IVF-Registers, Bad
Segeberg
- Dr. med.
Dagmar Hutzler, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln
- Wissenschaftlicher
Beirat der Bundesärztekammer, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln
Zitat dieses
Beitrags:
Dt Ärztebl
1998; 95: A-3166-3171