In Deutschland regelt das
Embryonenschutzgesetz die Anwendung der Fortpflanzungstechnik und den Umgang
mit Embryonen. Nach dem Gesetz gilt die befruchtete, entwicklungsfähige
Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo.
Erlaubt sind folgende
Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft:
- Homologe Insemination (Übertragung
von Samen des Partners)
- IVF und ICSI durch speziell
ausgebildete Ärzte
- Rückgabe von bis zu drei
befruchteten Eizellen oder Embryonen in einem Zyklus
- Kryokonservierung von
Eizellen im Vorkernstadium
- Heterologe Insemination (Übertragung
von Samen eines Spenders) nur unter bestimmten juristischen Voraussetzungen
Gesetzlich verboten sind:
- die Verwendung fremder
Eizellen
- die Leihmutterschaft
- Experimente an Embryonen
Die Kontrolle der Fortpflanzungsmedizin
Nach Einführung der
In-Vitro-Fertilisation hat die Bundesärztekammer Richtlinien zur Durchführung
der assistierten Reproduktion erarbeitet, die 1985 Bestandteil der Berufsordnung
geworden sind. Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der
Fortpflanzungsmedizin und der damit verbundenen ethischen und rechtlichen
Aspekte wurden diese Richtlinien seither zweimal erneuert, zum letzten Mal im
Jahr 1998. Die Ärzte sind verpflichtet, sich an das Embryonenschutzgesetz und
an die Richtlinien der Bundesärztekammer zu halten, wenn sie eine künstliche
Befruchtung durchführen.
Auch der Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen hat auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches 5 (SGB V) §27a
Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
beschlossen. Diese Richtlinien – die Fassung aus dem Jahr 1990 wurde 1998 geändert
– legen die medizinischen Einzelheiten zu den Voraussetzungen für eine
Kinderwunschbehandlung sowie Art und Umfang der ärztlichen Maßnahmen fest.